So kommst Du aus dem Mietvertrag raus!

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Mit dem Abschluss eines Mietvertrages gehst Du mit dem Vermieter eine vertragliche Bindung auf eine bestimmte Zeit ein. Viele fragen sich, ob man nicht schneller aus dem Mietvertrag rauskommen kann. In diesem Artikel verraten wir dir es. 

 

Die harte Wahrheit gleich am Anfang…

Verträge sind oftmals einzuhalten. Das bedeutet, wenn vertraglich eine bestimmte Zeit vereinbart wurde, muss man sich meistens daran halten. Hast Du den Mietvertrag auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen, gelten hier die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Ein paar Beispiele für Ausnahmen:

  • Der Zeitmietvertrag ist unwirksam. Beispiel: Wegen mangelnder Schriftform bei Vertragsabschluss.
  • Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht geht über einen Zeitraum von 4 Jahren hinaus!

Finde einen Nachmieter und stelle diesen dem Vermieter vor

Eine weitere Möglichkeit ist um aus dem Mietvertrag rauszukommen, einen potentiellen Nachmieter zu finden und diesen dem Vermieter vorzustellen. Wer weiß, vielleicht akzeptiert der Vermieter dies und lässt dich früher aus dem Mietvertrag. Tipp: Gerade bei Mietverträgen die eine lange Laufzeit vorweisen sollte man drauf achten, eine sogenannte “Nachmieterklausel” mit in den Vertrag aufzunehmen.

Ein Aufhebungsvertrag kann auch eine Lösung sein

Bist nicht nur Du an einer Auflösung des Vertrages interessiert sondern auch der Vermieter, kannst Du einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter abschließen und so früher aus dem Vertrag rauskommen. Tipp: Bei einem Aufhebungsvertrag wird meistens auch eine Abstandszahlung vereinbart – dies ist eine gute Möglichkeit um einen Aufhebungsvertrag vielleicht dem Vermieter “schmackhaft” zu machen.

Wohnung untervermieten

Diese Möglichkeit hast du als Mieter fast immer. Der Vermieter kann die Untervermietung dir nur dann verbieten, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund gegeben ist (Bsp: Nutzungsänderung der Mietsache im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrags durch den Untermieter), OLG Köln: Urteil vom 12.04.1996, Az: 20 U 166/95).

Wichtig ist auch, dass der Mieter eine Erlaubnis vom Vermieter braucht. Wird diese vom Vermieter unberechtigt verweigert, kann er außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen gemäß § 540 Abs. 1 BGB.

Außerordentlich fristlos Kündigen aus wichtigem Grund

Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus einem wichtigem Grund gemäß § 543 BGB besteht für den Mieter nur, wenn ein tatsächlicher wichtiger Grund vorliegt.

Beispiele für eine außerordentliche fristlose Kündigung:

  • Dem Mieter wird der vertragliche Gebrauch der Mietsache ganz oder nur zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder sogar entzogen.
  • Bedrohung des Mieters durch Vermieter oder einer Person die ihm nahesteht.
  • Starker Schimmelpilzbefall: Wegen Gesundheitsgefährdung kann dies gerechtfertigt werden.

So leicht ist es leider am Ende doch nicht, aus dem Mietvertrag rauszukommen. Ein Rechtsanspruch ist leider oft nicht gegeben – man sollte deshalb auf die Kulanz des Vermieters hoffen und vielleicht gemeinsam eine Lösung finden, sodass man früher aus dem Mietvertrag kommen kann.

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