Das Wichtigste zur Masern-Impfpflicht!

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Seit dem 01. März gibt es in Deutschland eine Impfpflicht! (Wir haben bereits darüber schon berichtet.) Schulkinder sowie Kindergartenkinder sollen gegen Masern geschützt werden. Das sogenannte Masernschutzgesetz ist am 01. März in Kraft getreten. Wir sagen dir in diesem Artikel, was Du jetzt dazu wissen musst!

Schickst Du deine Kinder in diesen Tagen in den Kindergarten oder in die Schule, solltest Du vielleicht checken, ob sie auch wirklich gegen Masern geimpft sind! Denn wenn nicht, drohen dir im schlimmsten Fall Bußgelder bis zu 2.500 Euro. Denn seit dem 01. März 2020 gibt es ein Masernschutzgesetz. Denn seit dem 01. März 2020 müssen Kinder ab dem Alter von einem Jahr mindestens eine Impfung gegen Masern vorweisen – wenn sie den Kindergarten besuchen möchten. Überwiegend gilt die Impfpflicht auch, wenn deine Kinder durch eine Tagesmutter betreut werden.

Ein richtiger Schutz besteht erst nach einer zweimaliger Impfung

Ärzte können die Kinder erst impfen, wenn sie mindestens elf Monate alt sind. Planst Du eine Betreuung ab dem ersten Lebensjahr, sollte dein Kind also so früh wie möglich geimpft werden. Besonders wichtig ist eine weitere Impfung gegen Masern, die meistens zwar ab dem 15. Lebensmonat durchgeführt werden kann. Denn mit der zweiten Impfung liegt hier in der Regel ein ausreichender Schutz gegen Masern vor!

Allerdings gilt das Gesetz nicht nur für Kinder. Erwachsene die nach 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten, müssen auch einen ausreichenden Impfschutz aufweisen. Medizinisches Personal muss übrigens ebenfalls geimpft sein.

Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder und sogar ein Tätigkeitsverbot!

Kindergarten-Kinder die nicht geimpft sind, können im schlimmsten Fall sogar vom Kindergarten ausgeschlossen werden! Bei Schulkindern sieht das ganze anders aus – die Schulpflicht geht vor der Impfpflicht, deshalb können Eltern ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro kassieren. Allerdings muss man auch beachten, dass sich Eltern mit den 2.500 Euro nicht “freikaufen” können – es drohen dann weitere Zwangsgelder!

Medizinisches Personal oder Personal in einer Gemeinschaftseinrichtung, die kein ausreichenden Impfschutz vorweisen können, müssen im schlimmsten Fall auch mit einem Bußgeld sowie einem Tätigkeitsverbot rechnen.

Momentan gibt es eine sogenannte Schonfrist – die erforderlichen Nachweise müssen erst bis zum 31. Juli 2021 vorliegen!

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